Steuerlich absetzbar

Die Kosten für die Augenlaserbehandlung sind definitiv steuerlich absetzbar. Im Juli 2006 hat die Kommission der Länderfinanzbehörden erneut entschlossen, dass die Aufwendungen für die Augenlaser-Operation ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG (Einkommensteuer-Gesetz) anzuerkennen sind. Damit ist auch eindeutig geklärt, dass es sich bei der Behandlung der Fehlsichtigkeit um eine Behandlung einer Krankheit im Sinne des Gesetzes handelt.

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